BGH: Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren lasten ggf. auf allen Miteigentumsanteilen

§ 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 – IX ZR 127/09

Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie Abwasser, Müll, Straßenreinigung sind bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig zu befriedigen sind. Die Inhaber von Miteigentumsanteilen (meist Wohnungseigentumsanlage) haften als Gesamtschuldner, wenn die Kommunalabgabengesetze der Länder die gesamtschuldnerische Haftung vorsehen. Die Benutzungsgebühren sind dann ggf. in voller Höhe in das geringste Gebot einzustellen.