BGH zur Hinweispflicht bei Baukostenvorschüssen in Altverfahren

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 09.07.2009, V ZB 190/08) ging der Ersteher gegen den Zuschlagsbeschluss vor. Das Gericht hatte bei der Belehrung hinsichtlich §§ 56, 57 ZVG im Termin u.a. ausgeführt, dass hinsichtlich des Baukostenvorschusses § 57c ZPO a.F. nicht mehr anwendbar sei. Der Ersteher sah hierin einen Verfahrensverstoß:

Der Rechtspfleger habe mit dem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des § 57c ZVG auf Altfälle als geklärt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. Wäre der Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen worden, hätte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob er sein Gebot nach § 119 BGB anfechten könne, könne deshalb offen bleiben. In der Sache liege ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB aber vor. Die Überleitungsvorschriften des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform dahin auszulegen, dass die §§ 57c und 57d ZVG für Altfälle fortgelten.

Der BGH trat dem entgegen:

Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des § 57c ZVG sei nicht mehr anwendbar, habe der Rechtslage entsprochen. Im Gegensatz zu anderen ZVG-Vorschriften enthalte das Zweite Justizmodernisierungsgesetz keine Überleitungsvorschriften. Dies habe zur Folge dass die Aufhebung mit ihrem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen sei.

Der BGH hat des Hinweis des Gerichts auch nicht für unvollständig oder irreführend gehalten:

Anlass, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung hinzuweisen, bestand nicht. Die Überleitungsvorschrift in § 186 ZVG mag nicht in jeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239). Dass sie die aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG nicht erwähnt und ihre Fortgeltung für Altfälle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. (…)