Vertretung einer ausländischen juristischen Person nach Erlöschen (hier: englische Limited)

Was passiert, wenn eine ausländische Firma im Heimatland nach Insolvenz nicht mehr existiert?

Weil sich diese Frage auch stellt, wenn solche Gesellschaften Beteiligte in einem Zwangsversteigerungs- oder verwaltungsverfahren sind, möchte ich zumindest für die englische Limited (Ltd.) einige Hinweise geben:

Bei der englischen Limited fällt das im Heimatland belegene Vermögen nach Löschung im Register der englischen Krone an. Soweit es sich allerdings um dingliche Rechte handelt, regelt sich das Recht nach dem Belegenheitsort, also bei Grundstücken im Inland nach deutschem Recht (Art. 43 I EGBGB). Einen Vertretungsberchtigten hat die Gesellschaft nach Löschung nicht mehr. Für solche Fälle gehen Rechtsprechung und Literatur von einer Fortsetzung der gelöschten ausländischen Gesellschaft als sogenannte „Restgesellschaft“ aus. Anderenfalls würde das im Inland befindliche Vermögen „herrenlos“, was dem deutschen Recht fremd wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2007, 13 U 1097/07; bei juris)

Für die gelöschte Limited hat daher im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen das Gericht des Ortes des Vermögens einen Liquidator zu bestellen (ThürOLG, Beschluss vom 22.08.2007, 6 W 244/07 (NZG 2007, 877; juris).

Das OLG Nürnberg, aaO, hat entschieden, dass bei unklarem rechtlichen Status der gelöschten Gesellschaft ein Abwesenheitspfleger nach § 1913 BGB bestellt werden kann.

siehe u.a. auch:
KG, Beschluss vom 15.10.2009, 8 U 34/09 (juris): Hat die gelöschte Gesellschaft im Inland kein Vermögen mehr, ist sie nicht passiv prozessfähig.
Krömker/Otte, Die gelöschte Limited mit Restvermögen in Deutschland: Stehen Gläubiger und Gesellschafter im Regen?, Betriebsberater 2008, 964
als Anmerkungen zu OLG Nürnberg: Werner, Zur Frage der Parteifähigkeit einer ausländischen GmbH im Inland, GmbHR 2008, 43 und BeckRS 2007, 18208
als Anmerkung zu ThürOLG: NJW Spezial 2007, 408 (BeckRS, 14365)