Beeinträchtigung des Schuldners bei fehlerhafter Zustellung an einen Beteiligten?

Nach § 43 II ZVG muss die Terminsbestimmung für einen Versteigerungstermin allen Beteiligten des Versteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG) mindestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt werden. Anderenfalls ist der Termin aufzuheben. Eine Aufhebung kann nur dann vermieden werden, wenn der betreffende Beteiligte durch die fehlerhafte oder unterbliebene Zustellung nicht beeinträchtigt ist oder seine Zustimmung erteilt (§ 84 I ZVG).

Gerade in Verfahren mit vielen Beteiligten, wie zB bei Dienstbarkeitsberechtigten oder Miteigentümern eines Garagengrundstücks, lassen sich unwirksame oder jedenfalls nicht rechtzeitige Zustellungen nicht immer völlig verhindern. Es genügt ja schon, dass ein Beteiligter verstirbt, ohne das das Gericht Kenntnis davon hat.

Befindet sich das Verfahren schon innerhalb der Vierwochenfrist des § 43 II ZVG, kann auch die Bestellung eines Zustellungsvertreters nicht helfen, wenn es darum geht, die falsche Zustellung zu genehmigen; denn der Zustellungsvertreter ist nicht zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt.

Nach Stöber, ZVG, 19.A., Rdnr. 2.3 b) zu § 100, kann auch der Schuldner bei der fehlerhaften Zustellung hinsichtlich eines anderen Beteiligten ein Anfechtungsrecht haben. Jedenfalls dann, wenn dieser Beteiligte das Verfahren nicht genehmigt (geht hier wie gesagt nicht) und gem. § 84 I ZVG beeinträchtigt ist.

Im Gegensatz dazu steht Stöber selbst (!): Unter Rdnr. 2.4 b) zu § 84 ZVG schreibt er, dass mit Ausnahme von § 83 IV ZVG und von verspäteter Zustellung an einen anderen Beteiligten der Schuldner stets beeinträchtigt sei.

Auch bei Dassler/Schiffhauer-Hintzen, ZVG, Rdnr. 7 zu § 84 heißt es, dass der Schuldner (nur) beeinträchtigt sei, wenn es ohne den Mangel nicht zu einem Zuschlag käme oder bei fehlerfreiem Verfahren mutmaßlich ein besseres Ergebnis gegeben hätte. Beides dürfte unwahrscheinlich sein.

Schließt man sich der meines Erachtens vorzugswürdigen letztgenannten Ansicht an, könnte der Zuschlagsbeschluss und ggf. die unterbliebene/verspätete Terminsladung an einen zu bestellenden Zustellungsvertreter zugestellt werden. Ein Rechtsmittel kann der Zustellungsvertreter für den Vertretenen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht einlegen und insoweit würde dann automatisch die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses eintreten.

Sofern der betreffende Beteiligte (nur) als Miteigentümer eines Gemeinschaftsgrundstücks (Spielplatz-, Garagen-, Müllplatzgrundstück etc.) zu beteiligen ist, kann man sich ja schon fragen, ob ein Miteigentümer überhaupt im Sinne des § 84 I ZVG beeinträchtigt ist. Sein Miteigentum verändert sich nicht. Das Bestehenbleiben eines Rechts des Berechtigten beispielsweise ist jedenfalls keine Beeinträchtigung (Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rdnr. 3 zu § 84).

siehe auch im Rechtspflegerforum: Fehlende Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte