Vertrauen auf kurze Postlaufzeiten

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen muss die Partei nicht ergreifen. Insbesondere ist sie nicht gehalten, Schriftsätze zusätzlich zu der rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden.

BGH, Beschluss vom 19.06.2013, V ZB 226/12