§ 779 II ZPO: Keine ausdrückliche Amtsannahme erforderlich


Das Gericht stellte den Zuschlagsbeschluss an den für die unbekannten Erben bestellten einstweiligen besonderen Vertreter nach § 779 II ZPO zu. Weder dem Gericht noch dem Vertreter war bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Nachlasspflegschaft eingerichtet war. Die Nachlasspflegerin legte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Zuschlagsbeschwerde ein. Begründet wurde die Beschwerde u.a. damit, dass die Erben durch eine fehlende ausdrückliche Amtsannahme des Vertreters nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen seien.

Wegen Verfristung wurde die Beschwerde vom Beschwerdegericht als unzulässig zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht. Die Bestellung des besonderen Vertreters nach § 779 II ZPO sei zutreffend und die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an ihn wirksam gewesen. Die Vertretung habe bis zum Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts gedauert. Nach der Rechtsprechung des BGH ende das Vertreteramt mit der Aufhebung des Bestellungsbeschlusses durch das Amtsgericht (BGH, Urteil vom 23.09.2009, V ZB 60/09, ich berichtete).

Das Vertreteramt beginnt mit dem Beschluss der Bestellung (Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 779, Rn. 7, 8). Eine Annahme des Amtes ist nicht erforderlich. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung wird diese Voraussetzung genannt. Insbesondere in der genannten Entscheidung des BGH wird die Bestellung des besonderen Vertreters als wirksam erachtet, ohne die Annahme des Amtes durch den Vertreter zu verlangen: „Dementsprechend ist der nach § 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestellte einstweilige besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter des Erben zu allen Handlungen befugt, die der Schuldner während der fortgesetzten Zwangsvollstreckung vornehmen könnte…“

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz des § 242 BGB eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die unbekannten Erben sind in dem Versteigerungsverfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der besondere Vertreter an dem Versteigerungstermin teilgenommen hat, oder nicht.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2011, 328 T 45/11