beA: Die Empfangsbestätigung und die Prüfung durch den Absender

BGH, 18.04.2023, VI ZB 36/22

Siehe Toussaint FD-ZVR 2023, 457801

Zusammenfassung:

Ein Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO) muss nicht auf dem vom Gericht zur Verfügung gestellten Formular abgegeben werden. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich -etwa in einem Schriftsatz- bestätigen. Sofern später ein Empfangsbekenntnis auf dem gerichtlichen Formular mit einem späterem Empfangsdatum abgegeben wird, begründet dies zwar Zweifel am ursprünglichen schriftsätzlichen Empfangsbekenntnis, entkräftet ohne weiteren Beweisantritt aber nicht dessen Beweiswirkung. Ein Rechtsanwalt darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ anzeigt wird.

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der elektronischen Übermittlung ist es daher unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.