Selbsttitulierungsrecht nicht vom Vollstreckungsgericht zu überprüfen

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 – V ZB 178/13

Das Selbsttitulierungsrecht der Beteiligten zu 2 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 (Nds. GVBl. S. 77) steht der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen. Die Frage, ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe dazu BVerfG, WM 2013, 255 ff.), ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Wegen der formalisierten Ausgestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ein wie hier den förmlichen Anforderungen genügender Vollstreckungstitel von den Vollstreckungsorganen ungeachtet seiner eventuellen materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit zu vollstrecken. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend gemacht werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 – V ZB 270/11, juris Rn. 7 f. mwN).