Zwangsverwaltung: Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten

Dem Rechtspfleger kommt in der Zwangsverwaltung von Grundstücken eine verfahrensbeherrschende Stellung zu.

Die kostenlose, nicht angezeigte Nutzung von Räumlichkeiten in dem Objekt der Zwangsverwaltung kann sich strafrechtlich als Vorteilsannahme und Untreue (§§ 266, 331 StGB) darstellen, disziplinarrechtlich als erheblichen Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten (§ 34 BeamtStG) und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.

OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2014, 10 L 3/14