Zuschlagsbeschluss genügt nicht für Löschung eines Vorkaufsrechtes

BGB §§ 1095, 1097 Abs.1; GBO §§ 22, 29

Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 43/15