Zur Ablösung einer Grundschuld durch einen Dritten

Das Ablösungsrecht gemäß §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Weitere Voraussetzung für ein Ablösungsrecht ist, dass aus der Grundschuld die Vollstreckung betrieben wird.

OLG Hamm, Urteil vom 08. August 2013, I-5 U 26/13