{"id":4606,"date":"2024-10-23T20:25:02","date_gmt":"2024-10-23T18:25:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4606"},"modified":"2024-10-23T20:25:02","modified_gmt":"2024-10-23T18:25:02","slug":"der-verzicht-des-landesfiskus-auf-grundeigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4606","title":{"rendered":"Der Verzicht des Landesfiskus auf Grundeigentum"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Stadt Hamburg (zugleich Gemeinde und Landesfiskus) kann wirksam auf Grundst\u00fcckseigentum verzichten. Rechtliche Beschr\u00e4nkungen wie etwa in Bayern gibt es in Hamburg nicht. Durch den Verzicht verliert die Stadt nicht ihr als Landesfiskus zustehendes Aneignungsrecht. Das Aneignungsrecht ist vielmehr ein gegen\u00fcber dem Eigentumsrecht eigenst\u00e4ndiges Recht mit einem eigenst\u00e4ndigen Rechtsinhalt. Die Umgehung von \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigent\u00fcmerpflichten ist nicht ersichtlich, da die Stadt eine Doppelfunktion als Gemeinde und Landesfiskus hat. Eine Aneignung durch einen Dritten kann daher auch in F\u00e4llen, in denen die Stadt auf das Eigentum verzichtet hat, nur eingetragen werden, wenn die Stadt als Landesfiskus auf ihr Aneignungsrecht verzichtet.<\/p>\n<p>AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 16.08.2024, HR-16029-6, best\u00e4tigt durch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2024, 13 W 40\/24<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden des AG:<\/p>\n<p>&#8222;Der Antragsteller, vertreten durch Notar XX nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 15 GBO\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GBO\/15.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 15 GBO<\/a>, hat beantragt, ihn als aneignenden Eigent\u00fcmer des im Grundbuch von XX Blatt XXXX eingetragenen Grundst\u00fccks einzutragen.<\/p>\n<p>Als Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks, bestehend aus den damaligen Flurst\u00fccken XXXX und XXXX (heute Flurst\u00fcck XXXX) war zun\u00e4chst die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) eingetragen. Mit Erkl\u00e4rung vom XX.XX.1993, klargestellt mit Schreiben vom XX.XX.1993, hat die FHH das Eigentum aufgegeben. Zugleich wurde aber ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass die FHH damit jedoch nicht auf das ihr zustehende Aneignungsrecht nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 Absatz 2 BGB<\/a>\u00a0verzichtet.<\/p>\n<p>Das Grundbuchamt hat die Eintragung mit Schreiben vom XX.XX.2023 davon abh\u00e4ngig gemacht, dass der Verzicht des Landesfiskus auf das Aneignungsrecht nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 Absatz 2 BGB<\/a>\u00a0in der Form des\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 29 GBO\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GBO\/29.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 29 GBO<\/a>\u00a0nachgewiesen wird. Das damals zust\u00e4ndige Liegenschaftsamt des Bezirksamtes XX habe mit Aufgabeerkl\u00e4rung vom XX.XX.1993 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass auf das Aneignungsrecht nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 Absatz 2 BGB<\/a>\u00a0nicht verzichtet werde.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat hierzu mit XX.XX.2024 Stellung genommen und insbesondere darauf verwiesen, dass nach seiner rechtlichen Einsch\u00e4tzung ein das Eigentum aufgebender Eigent\u00fcmer, der zu-gleich auch personenidentisch mit dem Landesfiskus ist, mit seiner Eigentumsaufgabe das Recht auf sp\u00e4tere Aneignung verliere.<\/p>\n<p>Laut Grundakte und Darstellung der FHH war ein Kunstprojekt &#8222;XX&#8220; Hintergrund der Eigentumsaufgabe.<\/p>\n<p>Das Gericht hat der FHH -XX- mit Schreiben vom XX.XX.2024 rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die FHH hat mit Schreiben vom XX.XX.2024 Stellung genommen. Die FHH habe nicht wirksam auf ihr Aneignungsrecht verzichtet und plane dies auch nicht. Der Antrag sei zur\u00fcckzuweisen. Aufgrund des ausdr\u00fccklichen Nichtverzichts auf das Aneignungsrecht komme ein inzidenter Verzicht auf das Aneignungsrecht nicht in Betracht. Diese Eigentumsaufgabe sei als Kunstprojekt ein Einzelfall gewesen.<\/p>\n<p>Zudem seien das Recht des Eigent\u00fcmers auf Verzicht nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 BGB<\/a>\u00a0und das Recht des Landesfiskus auf Aneignung rechtlich selbst\u00e4ndige Rechte, die nebeneinander best\u00fcnden. Abgesehen davon verkenne der Antragsteller, dass es sich bei der FHH um eine Einheitsgemeinde handele, so dass es schon deshalb nicht zu den von ihm geltend gemachten Umgehungstatbest\u00e4nden kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat nochmals mit Schreiben vom XX.XX.2024 Stellung genommen und seinen Vortrag vertieft und wiederholt.<\/p>\n<p>Das mit der formlosen Zwischenverf\u00fcgung vom XX.XX.2023 aufgezeigte Eintragungshindernis wurde bislang nicht beseitigt.<\/p>\n<p>Das Gericht ist der Auffassung, dass der Eintragungsantrag wegen des nicht nachgewiesenen Verzichts auf das Aneignungsrecht abzulehnen ist.<\/p>\n<p>Bei der vorliegenden Sachlage ist von einer f\u00f6rmlichen Zwischenverf\u00fcgung mit Fristsetzung zur Behebung des Eintragungsmangels schon deshalb abzusehen, weil der Antragsteller kundgetan hat, dass er zu einer Behebung nicht gewillt ist und zudem die FHH kundgetan hat, dass ein Verzicht auf das Aneignungsrecht nicht erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Ein inzidenter Verzicht auf das Aneignungsrecht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die FHH ausdr\u00fccklich nicht auf das Aneignungsrecht verzichtet hat. Aus der Formulierung der Verzichtserkl\u00e4rung(en) ist dies unzweifelhaft ersichtlich.<\/p>\n<p>Es ist auch kein Rechtsgrund daf\u00fcr ersichtlich, dass der gleichzeitige Nichtverzicht auf das Aneignungsrecht unwirksam ist. Die FHH ist durch ihren eigenen Eigentumsverzicht nicht gehindert, Berechtigte des Aneignungsrechts nach\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 Absatz 2 BGB<\/a>\u00a0zu sein.<\/p>\n<p>Unbestritten ist das Eigentumsrecht ein starkes und im Grundgesetz verankertes Recht. Es \u00fcberlagert das Aneignungsrecht aber nicht derart, dass dieses mit dem Eigentumsverzicht durch den Fiskus mit untergeht bzw. \u00fcberhaupt erst nicht entsteht.<\/p>\n<p>Das Aneignungsrecht ist ein dingliches Recht eigener Art, welches bei Schadensersatzanspr\u00fcchen durch\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 823 BGB: Schadensersatzpflicht\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 823 Absatz 1 BGB<\/a>\u00a0gesch\u00fctzt wird (s. BeckOK BGB\/Gr\u00fcn,\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">BGB \u00a7 928<\/a>\u00a0Rn. 9). Es wird durch die Aufgabe des Eigentums durch den Landesfiskus nicht obsolet. Der Gesetzgeber hat sich -anders als etwa beim Fiskuserbrecht- daf\u00fcr entschieden, dass das Eigentum nicht automatisch auf den Landesfiskus \u00fcbergeht, sondern diesem nur ein Aneignungsrecht zugestanden (BGH, Urteil vom 07.07.1989,\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"BGH, 07.07.1989 - V ZR 76\/88: Verzicht auf Aneignungsrecht\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2076\/88\" rel=\"nofollow ugc\">V ZR 76\/88<\/a>). Solange der Fiskus dieses Recht nicht aus\u00fcbt, bleibt das Grundst\u00fcck herrenlos. Das Aneignungsrecht bleibt vom Rechtsinhalt hinter dem Eigentumsrecht zur\u00fcck, steht mit diesem aber nicht in einem Rangverh\u00e4ltnis. Vielmehr folgt es dem durch Aufgabe des Eigentums nicht mehr bestehenden Eigentumsrecht zeitlich und automatisch als eigenst\u00e4ndiges Recht nach.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann ein Eigent\u00fcmer auch dann wirksam verzichten, wenn er sich damit (mi\u00dfbr\u00e4uchlich) nur den \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entziehen will (so BayObLG, Beschluss vom 12.04.1983, BReg.\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 21\/83\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20Z%2021\/83\" rel=\"nofollow ugc\">2 Z 21\/83<\/a>). Um eine Umgehung von \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ging es vorliegend aber ohnehin nicht. Der Eigentumsverzicht hatte seinen Grund in einen Kunstprojekt, welches die FHH -Bezirksamt XXX- unterst\u00fctzen wollte.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sind die vom Antragsteller angef\u00fchrten Umgehungstatbest\u00e4nde schon deshalb nicht einschl\u00e4gig, weil es sich bei der FHH um eine Einheitsgemeinde handelt, also Kommune und Bundesland in einem Rechtstr\u00e4ger vereint. Nach au\u00dfen stellt sich die FHH als ein Rechtstr\u00e4ger dar, selbst wenn die verschiedenen Stellen der FHH unterschiedliche Zust\u00e4ndigkeitsbereiche und Kompetenzen haben.<\/p>\n<p>Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die FHH mit dem Verzicht zu verstehen gegeben hat, keinerlei Interesse mehr an dem Grundst\u00fcck zu haben. In einer Konstellation wie der vorliegenden wird man eher das Ansinnen einer vor\u00fcbergehenden Eigentumsaufgabe bis zum Abschluss des Kunstprojektes annehmen k\u00f6nnen, auch wenn das Grundst\u00fcck trotz des erheblichen Zeitablaufes immer noch herrenlos ist. Vor diesem Hintergrund einer nur vor\u00fcbergehenden Zurverf\u00fcgungstellung f\u00fcgt sich auch der erkl\u00e4rte Nichtverzicht auf das Aneignungsrecht nahtlos ein. Vorsorglich ist anzumerken, dass der Fiskus sein Aneignungsrecht auch \u00fcber l\u00e4ngere Zeit ruhen lassen kann (BGH, Urteil vom 07.07.1989,\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"BGH, 07.07.1989 - V ZR 76\/88: Verzicht auf Aneignungsrecht\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2076\/88\" rel=\"nofollow ugc\">V ZR 76\/88<\/a>).<\/p>\n<p>Literatur und Rechtsprechung zur Frage des Eigentumsverzichts durch den Landesfiskus selbst konnte das Gericht kaum finden. Nach Staudinger\/Diehn (2020)\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">BGB \u00a7 928<\/a>, Rn. 19 ist das Recht des Landesfiskus zur Aufgabe des Eigentums an seinem eigenen Grundst\u00fcck, an dem er selbst das Aneignungsrecht des\u00a0<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 928 BGB: Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/928.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 928 Abs 2 BGB<\/a>\u00a0erhalten w\u00fcrde, ebenso umstritten, wie die Zul\u00e4ssigkeit des Verzichts auf sein Aneignungsrecht, m\u00fcsse aber (entgegen der hM) verneint werden. Belege hierzu finden sich dort nicht.<\/p>\n<p>In Fl\u00e4chenl\u00e4ndern d\u00fcrfte die vorliegende Problematik haupts\u00e4chlich (nur) dann zum Tragen kommen, wenn der Landesfiskus als Fiskuserbe auf geerbtes Eigentum verzichtet.<\/p>\n<p>In der genannten Entscheidung des BayObLG ging es um den Eigentumsverzicht einer bayerischen Gemeinde. Das Gericht hat den Eigentumsverzicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (<a class=\"externalURL\" title=\"\u00a7 134 BGB: Gesetzliches Verbot\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/134.html\" rel=\"nofollow ugc\">\u00a7 134 BGB<\/a>), da eine &#8222;Vergabung&#8220; (= Verschenkung oder freiwillige Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ohne entsprechende Gegenleistung) von Gemeindeverm\u00f6gen nach Art. 12 der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit Art. 75 Absatz 3 Gemeindeordnung unzul\u00e4ssig ist. Eine vergleichbare Regelung, die vom Grundbuchamt zu beachten und im vorliegenden Fall einschl\u00e4gig ist, ist f\u00fcr Hamburg nicht bekannt.<\/p>\n<p>W\u00e4re der Eigentumsverzicht als solcher und\/oder der gleichzeitige Nichtverzicht auf das Aneignungsrecht damals nicht zul\u00e4ssig gewesen, h\u00e4tte dem Antrag auf Eintragung des Verzichts nicht stattgegeben werden d\u00fcrfen. Dann w\u00e4re die FHH weiter Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks und der Antragsteller h\u00e4tte auch dann keine M\u00f6glichkeit, sich das Grundst\u00fcck jetzt anzueignen.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein weiter bestehendes Aneignungsrecht des Landesfiskus spricht zudem, dass damit der Landesfiskus ein legitimes und vom Eigentumsrecht losgel\u00f6stes Interesse verfolgen kann. Er kann in F\u00e4llen wie dem vorliegenden nur f\u00fcr ein bestimmtes Projekt sein Eigentum aufgeben und hat hin-sichtlich des Eigentums trotzdem die Hand auf dem Grundst\u00fcck. Er hat mindestens Einfluss darauf, ob ein Aneignungswilliger sich das Eigentum aneignen darf oder nicht. Jedenfalls kann er ihm ggf. nicht genehme Aneignungswillige als Eigent\u00fcmer verhindern. Weiter w\u00e4re es m\u00f6glich, dass er sein Aneignungsrecht an einen Aneignungswilligen abtritt, was nach ganz herrschender Meinung zul\u00e4ssig ist. Erfolgt dies gegen Entgelt wird \u00a7 63 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprochen, wonach Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde grunds\u00e4tzlich nur zu ihrem vollen Wert ver\u00e4u\u00dfert werden d\u00fcrfen.<br \/>So w\u00fcrde dann letztlich auch kein finanzieller Schaden f\u00fcr die FHH entstehen. Schlie\u00dflich bleibt es ihm unbenommen, durch Aneignung wieder selbst Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks zu werden.&#8220;<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde des HansOLG:<\/p>\n<p>&#8222;Die zul\u00e4ssige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Antragstellers als Eigent\u00fcmer infolge Aneignung zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung, welcher das Beschwerdegericht folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Beschwerde ersch\u00f6pft sich vielmehr in einer Wiederholung der bereits gegen\u00fcber dem Grundbuchamt vorgebrachten Argumente, mit welchen sich bereits das Grundbuchamt im angefochtenen Beschluss ausf\u00fchrlich und in jeder Hinsicht zutreffend auseinandergesetzt hat.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stadt Hamburg (zugleich Gemeinde und Landesfiskus) kann wirksam auf Grundst\u00fcckseigentum verzichten. Rechtliche Beschr\u00e4nkungen wie etwa in Bayern gibt es<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_crdt_document":"","cybocfi_hide_featured_image":"","footnotes":""},"categories":[55,21],"tags":[22,745,25,1051,830],"class_list":["post-4606","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-alle-artikel","category-herrenlose-grundstucke","tag-aneignung","tag-hansolg","tag-herrenlos","tag-landesfiskus","tag--928-bgb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4606"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4607,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606\/revisions\/4607"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4606"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4606"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4606"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}