{"id":4574,"date":"2024-06-18T18:19:54","date_gmt":"2024-06-18T16:19:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4574"},"modified":"2024-06-18T18:22:37","modified_gmt":"2024-06-18T16:22:37","slug":"gbr-keine-teilungsversteigerung-durch-einzelnen-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4574","title":{"rendered":"GbR &#8211; Keine Teilungsversteigerung durch einzelnen Gesellschafter"},"content":{"rendered":"\n<p>Ist die K\u00fcndigung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts erst 2024 erfolgt, fehlt einem einzelnen Gesellschafter die Antragsbefugnis f\u00fcr die Anordnung der Teilungsversteigerung.<\/p>\n<p>LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=328%20T%2016\/24\" title=\"LG Hamburg, 11.06.2024 - 328 T 16\/24: M&ouml;glichkeit einer Anordnung einer Teilungsversteigerung b...\">328 T 16\/24<\/a><\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer richtet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zur\u00fcckweisung eines Antrags auf Teilungsversteigerung.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer ist Mitgesellschafter (zu 50 %) einer GbR bestehend aus dem Beschwerdef\u00fchrer selbst und der Beschwerdegegnerin, (\u2026); ein schriftlicher GbR-Vertrag besteht nicht. Der Beschwerdef\u00fchrer hat das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis mit Schreiben vom XX.XX.2024 mit sofortiger Wirkung gek\u00fcndigt und die freih\u00e4ndige Verwertung einer Immobilie, die im Eigentum der Gesellschaft steht, angeboten; die Zustellung des K\u00fcndigungsschreibens erfolgte am XX.XX.2024 per Gerichtsvollzieher. Eine Einigung \u00fcber den freih\u00e4ndigen Verkauf der Immobilie konnte nicht erzielt werden.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat deshalb mit Schriftsatz vom XX.XX.2024 beantragt, die Zwangsversteigerung \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Grundst\u00fcck zum Zwecke der Aufhebung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts anzuordnen und durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Er meint, dass er auch nach neuem GbR-Recht und nach Wegfall der Verweisung auf die Verwertungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts allein berechtigt und verpflichtet ist, den einzigen Verm\u00f6gensgegenstand der Gesellschaft n\u00f6tigenfalls gegen den Willen seiner Mitgesellschafterin als \u201e\u00fcbriges Verm\u00f6gen\u201c gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736d.html\" title=\"&sect; 736d BGB: Rechtstellung der Liquidatoren\">\u00a7 736d Abs. 2 S. 1<\/a>, Var. 3 BGB durch Teilungsversteigerung \u201ein Geld umzusetzen\u201c.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht (\u2026) hat den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers mit Beschluss vom XX.XX.2024 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es an, eine Auseinandersetzungsversteigerung der GbR k\u00f6nne nach dem ersatzlosen Wegfall des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/0BGB010102\/731.html\" title=\"&sect; 731 BGB a.F.\">\u00a7 731 BGB<\/a> a.F. nicht mehr erfolgen. Vielmehr richte sich die Verwertung nach den nunmehr geltenden <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/735.html\" title=\"&sect; 735 BGB: Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften\">\u00a7 735 ff. BGB<\/a>, wonach im Rahmen der nunmehr vorgesehen Liquidation s\u00e4mtliche vertretungsberechtigte Liquidatoren den Antrag stellen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom XX.XX.2024 &#8211; beim Amtsgericht (\u2026) eingegangen am selben Tag &#8211; hat der Beschwerdef\u00fchrer die sofortige Beschwerde gegen den Zur\u00fcckweisungsbeschluss vom XX.XX.2024 eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige sofortige Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat den Antrag auf Teilungsversteigerung aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Eine Versteigerung des GbR-Verm\u00f6gens durch Antrag eines Gesellschafters nach K\u00fcndigung war einzig aufgrund der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/0BGB010102\/731.html\" title=\"&sect; 731 BGB a.F.\">\u00a7 731 BGB<\/a> a.F. geregelten Verweisung in das Recht der Gemeinschaft &#8211; und damit auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/753.html\" title=\"&sect; 753 BGB: Teilung durch Verkauf\">\u00a7 753 BGB<\/a> &#8211; gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZVG\/180.html\" title=\"&sect; 180 ZVG\">\u00a7 180 ZVG<\/a> zu begr\u00fcnden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZB%20198\/12\" title=\"V ZB 198\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">V ZB 198\/12<\/a>). Die -auch von dem Beschwerdef\u00fchrer zitierte- Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZVG\/180.html\" title=\"&sect; 180 ZVG\">\u00a7 180 ZVG<\/a> st\u00fctzt sich dabei zentral und ausdr\u00fccklich auf die weggefallene Verweisungsnorm, sodass nach neuer Rechtslage eine alleinige Antragsbefugnis des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr mit dem Verweis auf diese Rechtsprechung begr\u00fcndet werden kann. Die Auseinandersetzung der GbR ist in den nunmehr anzuwendenden <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/735.html\" title=\"&sect; 735 BGB: Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften\">\u00a7\u00a7 735 ff. BGB<\/a> neu geregelt worden. Hiernach ist die Liquidation der Gesellschaft vorgesehen, sodass der Beschwerdef\u00fchrer nur gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin als weitere Liquidatorin antragsbefugt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer ist bei einer Verweigerung der Beschwerdegegnerin zum freih\u00e4ndigen Verlauf oder der Versteigerung auch nicht schutzlos gestellt. Aufgrund der Neuregelung ist es ihm zwar nicht mehr unmittelbar m\u00f6glich die Teilungsversteigerung zu beantragen, jedoch kann er nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">\u00a7 736a Abs. 1 S. 1 BGB<\/a> bewirken, dass die Beschwerdef\u00fchrerin als Liquidatorin abberufen wird. Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass die Liquidation der aufgel\u00f6sten Gesellschaft auch dann erfolgen kann, \u201ewenn eine gedeihliche Durchf\u00fchrung durch die Gesellschafter oder durch die von den Gesellschaftern berufenen Liquidatoren nicht zu erwarten ist\u201c (M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, 9. Aufl. 2024, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">BGB \u00a7 736a<\/a> Rn. 1). Sofern eine Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, soll <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">\u00a7 736a BGB<\/a> nach den gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen im Einzelfall bei einer vergleichbaren Interessenlage dennoch entsprechend angewendet werden k\u00f6nnen, wie es vordem MoPeG bereits f\u00fcr die unternehmenstragende GbR angenommen wurde (BeckOGK\/R. Koch, 1.1.2024, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">BGB \u00a7 736a<\/a> Rn. 6; M\u00fcKoBGB\/Sch\u00e4fer, 9. Aufl. 2024, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">BGB \u00a7 736a<\/a> Rn. 1).<\/p>\n<p>Die nach Einf\u00fchrung des MoPeG vorgesehene Vorgehensweise nach der K\u00fcndigung steht im Einklang mit der Rechtslage bei OHG und KG (Servatius GbR\/Servatius; 1. Aufl. 2023, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/735.html\" title=\"&sect; 735 BGB: Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften\">BGB \u00a7 735<\/a> Rn. 5) und benachteiligt den Beschwerdef\u00fchrer damit auch: nicht in der Weise, dass ihm die Zwangsversteigerung durch blo\u00dfen Antrag erm\u00f6glicht werden m\u00fcsste, zumal es hierf\u00fcr nach neuer Rechtslage an einer Rechtsgrundlage fehlt. Das Wegfallen der Verweisungsnorm zeigt nach Ansicht der Kammer, dass der Gesetzgeber das hier angestrebte Vorgehen gerade nicht mehr f\u00fcr Interessengerecht gehalten haben d\u00fcrfte und beabsichtigte, das GbR-Recht \u00e4hnlich dem Recht der OHG und KG gestalten zu wollen.<\/p>\n<p>Auch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736d.html\" title=\"&sect; 736d BGB: Rechtstellung der Liquidatoren\">\u00a7 736d Abs. 2 BGB<\/a> ist nach Ansicht der Kammer keine Antragsbefugnis des Beschwerdef\u00fchrers herzuleiten. Aus der Vorschrift geht hervor, dass s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Zweifel freih\u00e4ndig zu verkaufen oder, wenn dies sinnvoll ist, zu versteigern sind (Gr\u00fcneberg\/Retzlaff BGB, 83. Aufl., \u00a7 736d Rn. 6). Das bedeutet aber nicht, dass nach einer K\u00fcndigung keine Gesellschaftsbeschl\u00fcsse mehr erforderlich w\u00e4ren. Soweit ein Liquidator dem Verkauf oder einer Versteigerung widerspricht &#8211; dies kann vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde haben &#8211; w\u00e4re im Rahmen eines Verfahrens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/736a.html\" title=\"&sect; 736a BGB: Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren\">\u00a7 736a BGB<\/a> vielmehr festzustellen, ob der Liquidator die Durchf\u00fchrung der Liquidation durch sein Verhalten verhindern m\u00f6chte und damit ein Grund besteht, ihn abzuberufen. Soweit aufgrund der Verweigerung eines Liquidators den anderen Gesellschaftern &#8211; bspw. durch einen geringeren Verkaufspreis &#8211; ein Schaden entst\u00fcnde, w\u00e4re dieser ggf. zu ersetzen.<\/p>\n<p>Es bedarf aus den vorgenannten Gr\u00fcnden auch nicht einer analogen Anwendung der Grunds\u00e4tze der Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Eine planwidrige Regelungsl\u00fccke ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die gesetzgeberische Intention (Anlehnung an das Recht der OHG und KG) sowie den Regelungen zur Liquidation nicht zu erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist die K\u00fcndigung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts erst 2024 erfolgt, fehlt einem einzelnen Gesellschafter die Antragsbefugnis f\u00fcr die Anordnung der<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_crdt_document":"","cybocfi_hide_featured_image":"","footnotes":""},"categories":[55,1,53],"tags":[1043,92,1045,1044],"class_list":["post-4574","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-alle-artikel","category-allgemein","category-zvg-allgemein","tag-mopeg","tag-teilungsversteigerung","tag--736a-bgb","tag--736d-bgb"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4574","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4574"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4574\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4576,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4574\/revisions\/4576"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4574"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4574"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4574"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}