{"id":4535,"date":"2024-02-03T12:29:12","date_gmt":"2024-02-03T11:29:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4535"},"modified":"2024-03-03T13:58:25","modified_gmt":"2024-03-03T12:58:25","slug":"schon-1900-lg-und-olg-hamburg-entscheiden-ueber-verguetung-eines-zustellungsvertreters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zustellungsvertretung.de\/?p=4535","title":{"rendered":"Schon 1900: LG und OLG Hamburg entscheiden \u00fcber Verg\u00fctung eines Zustellungsvertreters"},"content":{"rendered":"\n\n\n<p>Voraussetzungen der Bestellung eines Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren. Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde gegen den Beschlu\u00df, durch welchen die Verg\u00fctung f\u00fcr den Zustellungsvertreter festgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>Landgericht Hamburg, 3. Mai 1900.<\/strong><\/p>\n<p>In der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von St. Georg pag. 2301 auf den Namen von K. E. S. eingetragenen Grundst\u00fccks hat die Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Sterbekasse der C. M. in Hamburg, vertreten durch die Rechtsanw\u00e4lte S. und Dr. L., gegen den Beschlu\u00df des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung f\u00fcr Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 31. M\u00e4rz 1900 beschlossen:<\/p>\n<p>Den angefochtenen Beschlu\u00df, insoweit dadurch \u00fcber den Anspruch des Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. in Hamburg gegen die Beschwerdef\u00fchrerin aus Verg\u00fctung und Auslagenersatz entschieden, ist, aufzuheben und den von dem Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. erhobenen Anspruch abzuweisen. Gerichtskosten bleiben au\u00dfer Ansatz. Die der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Beschwerde erwachsenen Kosten sind von dem Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. zu tragen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Zu den Beteiligten geh\u00f6rt nach Ausweis der von dem Grundbuchamte dem Vollstreckungsgericht erteilten beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes die \u201eSterbekasse der C. M.&#8220;, f\u00fcr welche auf dem Grundst\u00fccke 3000 M. eingetragen sind. Das Vollstreckungsgericht hat mit der Begr\u00fcndung, da\u00df ihm der Wohnort dieser Gl\u00e4ubigerin nicht bekannt sei, f\u00fcr diesen den Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. zum Zustellungsvertreter bestellt. Der Vertreter hat f\u00fcr Ermittelung und Benachrichtigung der Vertretenen eine Verg\u00fctung und Ersatz von 15 Pf. Auslagen gefordert. Durch Beschlu\u00df des Amtsgerichts vom 31. M\u00e4rz 1900 sind die Auslagen auf den berechneten Betrag, die Verg\u00fctung auf 2 M. festgesetzt.<\/p>\n<p>Gegen diesen, am 24. April 1900 zugestellten Beschlu\u00df ist am 1. Mai 1900 sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde hat das Gericht kein Bedenken. Der \u00a7 95 Zw.V.G., welcher im Verfahren der Zwangsversteigerung gegen eine vor dem Zuschlage ergehende Entscheidung die Beschwerde nur zul\u00e4\u00dft, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft, steht nicht entgegen. Denn derselbe bezieht sich nur aus Vorentscheidungen, welche &#8211; \u00e4hnlich einem im Prozesse erlassenen Zwischenurteile &#8211; die Beschlu\u00dffassung \u00fcber den Zuschlag vorbereiten und deshalb von der gegen die Erteilung oder Versagung des Zuschlags gerichteten Beschwerde mitbetroffen werden, so da\u00df f\u00fcr die Zulassung einer gesonderten Anfechtung derselben kein Bed\u00fcrfnis besteht, andererseits ihre Anfechtbarkeit leicht zur Verschleppung des Verfahrens mi\u00dfbraucht werden k\u00f6nnte (vgl. Begr. zum Entw. I S. 237 f., Denkschrift zum Entw. II S. 57 J\u00e4ckel Anm. 1 zu \u00a7 95).<\/p>\n<p>Hier handelt es sich aber um eine Entscheidung, welche das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Zustellungsvertreter und dem Vertretenen betrifft, ohne Zusammenhang mit der Entscheidung \u00fcber den Zuschlag ist und nicht einmal zeitlich, wie dieses der \u00a7 95 voraussetzt, dem Zuschlage vorauszugehen braucht. Findet aber der \u00a7 95 keine Anwendung, so richtet sich die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung, da durch die in \u00a7 869 derselben aufgenommene Bezugnahme auf das Zwangsversteigerungsgesetz \u2014 wie die Einleitung zur Denkschrift ausdr\u00fccklich hervorhebt \u2014 hat klargestellt werden sollen, da\u00df f\u00fcr dieses nur \u00e4u\u00dferlich selbst\u00e4ndige Gesetz die Vorschriften der Z P.O. in gleicher Weise gelten, wie wenn das Gesetz einen Bestandteil der Z.P.O. selbst bildete. Zur Anwendung kommt deshalb die Vorschrift des \u00a7 793 Z.P.O., da\u00df gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorg\u00e4ngige m\u00fcndliche Verhandlung ergehen k\u00f6nnen, sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. Wolff Anm. 6 zu \u00a7 7, J\u00e4ckel Anm. 3 zu \u00a7 7).<\/p>\n<p>Das Beschwerdegericht ist folglich auch nachzupr\u00fcfen in der Lage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines Zustellungsvertreters \u00fcberhaupt gegeben waren, weil dann, wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, auch ein Anspruch des Vertreters gegen den Vertretenen auf Verg\u00fctung und Auslagenersatz sich nicht begr\u00fcnden l\u00e4\u00dft. Die blo\u00dfe Tatsache, da\u00df ein Vertreter bestellt ist, reicht dazu nicht aus, vielmehr mu\u00df zur Rechtwirksamkeit gegen den Vertretenen hinzukommen, da\u00df jene Bestellung eine gesetzliche Grundlage hatte.<\/p>\n<p>Diese Frage mu\u00df aber verneint werden. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Zw.V.G. hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Gerichte nicht bekannt ist. Der Ausdruck \u201eWohnort&#8220; ist nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck \u201eWohnung&#8220;, vielmehr werden beide Begriffe, wie \u00fcberhaupt in den am 1. Januar in Kraft getretenen Reichsgesetzen (vgl. z. B. \u00a7 1354 B.G.B., so auch in dem Zwangsversteigerungsgesetze (vgl. \u00a7 19 Abs. 2 daselbst) streng von einander geschieden. Der Ausdruck \u201eWohnort&#8220; bezeichnet die Ortschaft, innerhalb welcher, der Ausdruck \u201eWohnung&#8220; die in der Ortschaft belogene \u00d6rtlichkeit, an welcher eine Person wohnt (vgl. Prot. zum B.G.B. II S. 777 ff.). Die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 6 auf die F\u00e4lle, in denen der Wohnort des Zustellungsempf\u00e4ngers unbekannt ist, hat auch ihren guten Grund. Denn nur in diesen F\u00e4llen fehlen f\u00fcr das Gericht die n\u00f6tigen Anhaltspunkte, um die Adresse desjenigen, welchem zuzustellen ist, zu ermitteln, w\u00e4hrend dann, wenn zwar der Wohnort bekannt, aber die Wohnung unbekannt ist, die M\u00f6glichkeit besteht, insbesondere mit H\u00fclfe der polizeilichen Meldeeinrichtungen die Wohnungen festzustellen. F\u00fchren freilich diese Ermittelungen, zu deren Anstellung das Gericht verpflichtet ist, zu keinem Ergebnisse, so darf nunmehr aus dem Umstande, da\u00df eine Wohnung des Zustellungsempf\u00e4ngers an dem angegebenen Wohnorte nicht aufzufinden ist, geschlossen werden, da\u00df es \u00fcberhaupt ungewi\u00df ist, ob die betreffende Person an diesem Orte noch wohnt, so da\u00df alsdann die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines Zustellungsvertreters gegeben erscheinen. Aber das Gericht darf nicht von vornherein auf die Anstellung von Ermittelungen verzichten, von denen angenommen werden darf, da\u00df sie ohne nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand zur Feststellung der Adresse f\u00fchren werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle war nun allerdings weder in der Abschrift des Grundbuchblattes noch in dem Begleitschreiben des Grundbuchamtes der Wohnort der Beschwerdef\u00fchrerin angegeben. Gleichwohl konnte das VoIIstreckungsgericht nicht ohne weiteres anzunehmen, da\u00df dieser Wohnort unbekannt sei.<\/p>\n<p>Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, da\u00df in den bisherigen Hypothekenb\u00fcchern der Wohnort eingetragener Berechtigter nur in den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seltenen F\u00e4llen vermerkt ist, in welchen er au\u00dferhalb Hamburgs belegen ist (vgl. auch \u00a7 4 des Gesetzes vom 20. M\u00e4rz 1863, betr. den Erwerb von Grundeigentum). Diese Tatsache kann auch dem Vollstreckungsgerichte, bei dem eine Vertrautheit mit den Bucheinrichtungen vorausgesetzt werden darf, nicht verborgen geblieben sein.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, da\u00df die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Sitz in Hamburg habe, sprach deshalb von vorneherein eine so starke, an Gewi\u00dfheit grenzende Vermutung, da\u00df nicht davon ausgegangen werden konnte, dieser Sitz sei lediglich deshalb unbekannt, weil er aus dem Grundbuche nicht ersichtlich war. Es darf deshalb angenommen werden, da\u00df das Vollstreckungsgericht schon in dem Unbekanntsein der Wohnung einen gen\u00fcgenden Grund f\u00fcr die Bestellung des Zustellungsvertreters erblickt hat. Alsdann steht aber die Bestellung mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch.<\/p>\n<p>Ob die Frage nach dem Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines Zustellungsvertreters auch dann nachzupr\u00fcfen sein w\u00fcrde, wenn der Beschlu\u00df vom 26. M\u00e4rz, durch welchen die Bestellung erfolgt ist, rechtskr\u00e4ftig w\u00e4re, braucht nicht untersucht zu werden, weil eine Zustellung dieses Beschlusses \u00fcberhaupt nicht erfolgt ist, also die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Ebenso kann uner\u00f6rtert bleiben, welchen Einflu\u00df der Mangel jener Voraussetzungen aus die Rechtswirksamkeit der an den Vertreter erfolgten Zustellungen hat. Hier handelt es sich nur um den von dem Vertreter erhobenen und von der ersten Instanz als berechtigt anerkannten Anspruch auf Verg\u00fctung und Auslagenersatz.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch entbehrt aber, weil er eine zu Recht erfolgte Bestellung des Vertreters voraussetzt, der Begr\u00fcndung. Die somit notwendige Zur\u00fcckweisung des Anspruchs hat die weitere Folge, da\u00df der bestellte Vertreter, der diesen Anspruch unberechtigter Weise gegen die Beschwerdef\u00fchrerin erhoben hat, als unterliegender Teil die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Ob er den Anspruch anderen Personen oder etwa der Staatskasse gegen\u00fcber zu erheben berechtigt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Der Umstand, da\u00df der Vertreter durch eine gerichtliche Anordnung zur Geltendmachung des Anspruchs veranla\u00dft ist, rechtfertigt es, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (\u00a7\u00a7 6, 80 a Z. 1, 80 b G.K.G., \u00a7\u00a7 7, 15 des Hamb. Ausf. Ges. zum Zw.V.G.).<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong>Hanseatisches Oberlandesgericht, 6. Juni 1900.<\/strong><\/p>\n<p>In vorstehender Sache hat der Vierte Zivilsenat des Hanseatischen Oberlaudesgerichts zu Hamburg auf die Beschwerde des Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. beschlossen:<\/p>\n<p>Der Beschlu\u00df der Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 1900 wird auf die dagegen erhobene weitere Beschwerde aufgehoben und der Festsetzungsbeschlu\u00df des Amtsgerichts vom 31. M\u00e4rz 1900, soweit er angefochten war, wiederhergestellt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Sterbekasse der E. M. zur Last gelegt.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Den Erw\u00e4gungen, aus welchen das Landgericht die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde, auch in R\u00fccksicht auf \u00a7 95 Z.V.G., nicht beanstandet, sind v\u00f6llig zutreffend. Nicht minder richtig sind die Ausf\u00fchrungen, wonach der auf Grund \u00a7 7 Zw.V.G. erlassene amtsgerichtliche Festsetzungsbeschlu\u00df nach \u00a7 793 Z.P.O. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten war. Damit ergibt sich zugleich nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 568 Z.P.O., da das Landgericht die amtsgerichtliche Festsetzung aufgehoben hat, die Zul\u00e4ssigkeit der weiteren Beschwerde des Zustellungsvertreters, der seinen vom Landgericht ihm aberkannten Anspruch auf Verg\u00fctung und Auslagenersatz, wie er vom Amtsgerichte festgesetzt war, weiter verfolgt.<\/p>\n<p>In der Sache selbst konnte der Ansicht des Landgerichts nicht beigetreten werden. Das Grundbuchamt hat nach Eintragung des Versteigerungsvermerks, wie \u00a7 19 Abs. 2 Z. V. G. vorschreibt, dem Amtsgerichte eine Abschrift des Grundbuchblattes mit der Bemerkung zugehen lassen, da\u00df Zustellungsbevollm\u00e4chtigte auf dem Grundbuchamte nicht bestellt seien, und da\u00df \u00fcber Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten nichts bekannt sei. Zu den eingetragenen Beteiligten (\u00a7 9 Z.V.G.), deren Wohnort hiernach dem Grundbuchamte nicht bekannt war, geh\u00f6rte auch, ausweise der Abschrift des Grundbuchblattes, die Sterbekasse der E. M. mit einer Hypothek von 3000 M. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht hat, gest\u00fctzt auf jene Mitteilung des Grundbuchamts und da ihm anderweitige Kenntnis des Wohnorts der beteiligten Kasse nicht beiwohnte, sich an die f\u00fcr diesen Fall gegebene Vorschrift des \u00a7 6 Z.V.G. gehalten und ihr in der Person des Gerichtsschreibergeh\u00fclfen A. einen Zustellungsvertreter bestellt. Das Landgericht beanstandet dies Verfahren des Vollstreckungsgerichts. Es vermutet, da\u00df das Amtsgericht die Begriffs Wohnort und Wohnung verwechselt habe, folgert aus der beim Vollstreckungsgericht vorauszusetzenden Vertrautheit mit den Bucheinrichtungen des bisherigen hamburgischen Hypothekenb\u00fccher, wo nur in seltenen F\u00e4llen, n\u00e4mlich wenn der Berechtigte au\u00dferhalb Hamburgs seinen Wohnort habe, der Wohnort vermerkt ward, da\u00df das Fehlen solchen Vermerks auf Hamburg als Wohnort h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen und nimmt daraufhin an, da\u00df im gegebenen Fall es sich f\u00fcr das Vollstreckungsgericht nur um die Nichtkenntnis der Wohnung gehandelt habe, die jedoch noch keinen gen\u00fcgenden Grund f\u00fcr die Bestellung eines Zustellungsvertreters nach \u00a7 6 Z.V.G. gew\u00e4hre. Dem Landgericht d\u00fcrfte insoweit beizutreten sein, als es von einem mit den Bucheinrichtungen der bisherigen hamburgischen Hypothekenb\u00fccher Vertrauten erwartet, da\u00df er nicht schon aus dem Fehlen eines Wohnortvermerks bei der Eintragung eines Hypothekariers das Unbekanntsein seines Wohnorts als notwendig gegeben folgern werde, vielmehr gerade wegen dieses Fehlens in erster Linie an Hamburg als m\u00f6glichen Wohnort denken werde. Aber das ist f\u00fcr Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des \u00a7 6 Z.V.G. nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall hatte das nach \u00a7 19 Abs. 2 zun\u00e4chst dazu berufene Grundbuchamt allgemein erkl\u00e4rt, da\u00df ihm \u00fcber Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten nichts bekannt sei, obwohl unter den Beteiligten sich ein so bekanntes hamburgisches Institut befand, wie die \u2026 Sparkasse \u2026. Dem Vollstreckungsgericht lag nicht die Verpflichtung ob, sich durch besondere Nachforschungen die Kenntnis zu verschaffen, die das Grundbuchamt ihm nicht geben konnte. Nur soweit tats\u00e4chlich ihm eine weiter gehende Kenntnis inne wohnte, hatte es keine Befugnis, einen Zustellungsvertreter zu bestellen. Bekannt war ihm offenbar, da\u00df die \u2026 Sparkasse \u2026 ihren Wohnort in Hamburg hatte, denn f\u00fcr sie ist ein Zustellungsvertreter nicht bestellt. Ob es nahe lag, auch den Wohnort oder Sitz der Sterbekasse der C. M. in Hamburg zu vermuten, kann dahin gestellt bleiben, denn auch das Naheliegen dieser Vermutung w\u00fcrde gegen das Vollstreckungsgericht, wenn es tats\u00e4chlich keine Kenntnis von dem Sitz dieser Sterbekasse hatte, noch nicht den Vorwurf begr\u00fcnden, den \u00a7 6 Abs. 1 Z.V.G. mit Unrecht angewandt zu haben. Ebenso kann uner\u00f6rtert bleiben, ob es sich etwa empfohlen h\u00e4tte, eine Anfrage an die Totenladendeputation zu richten, um sodann ihr als der Aufsichtsbeh\u00f6rde nach \u00a7 6 Abs. 3 die Zustellung zu machen; denn der in \u00a7 6 Abs. 3 gewiesene Ausweg, um die Bestellung eines Zustellungsvertreters zu vermeiden, ist nur eine Befugnis des Vollstreckungsgerichts, von der es nicht verpflichtet ist, Gebrauch zu machen. F\u00fcr den dem Vollstreckungsgericht vom Landgericht gemachten Vorwurf, die Begriffe Wohnort und Wohnung verwechselt zu haben, fehlt es an jedem Anhalt. In einer Aktennotiz weist der fungierende Amtsrichter \u00fcberdies diesen Vorwurf aufs Bestimmteste motiviert zur\u00fcck. Mit diesen Ausf\u00fchrungen stimmen im wesentlichen \u00fcberein die Kommentare von Wolf und Jaeckel zu \u00a7 4 &#8211; 6 Z.V.G. Wenn hiernach die Bestellung des Zustellungsvertreters gerechtfertigt war, so erging auch der nach \u00a7 7 Z.V.G. erlassene Festsetzungsbeschlu\u00df zu Recht. Der weiteren Beschwerde war deshalb stattzugeben.<\/p>\n<p><em>(hier gilt besonders: keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die fehlerfreie computergest\u00fctzte \u00dcbertragung der Entscheidungen)<\/em><\/p>\n<p>ver\u00f6ffentlicht in den &#8222;Entscheidungen in den bei dem hamburgischen Amtsgerichten anh\u00e4ngig gewordenen Grundbuchsachen, in Vormundschaftssachen und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Hinterlegungs=, Aufgebots=, Konkurs=, Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsachen&#8220; Erster Band 1900.<\/p>\n<p>LG Hamburg S. 259, OLG S. 262,<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen der Bestellung eines Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren. 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