Mit Wirkung vom 05.05.2017 wurde § 29 III GBO um den Satz „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“
(Gesetz vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969)
siehe auch:
BGH: Unzulässigkeit eines gedruckten Siegels bei Behördenersuchen
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