Maschineller Siegelabdruck bei Ersuchen nun erlaubt

Mit Wirkung vom 05.05.2017 wurde § 29 III GBO um den Satz „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“

(Gesetz vom 28.04.2017, BGBl. I S. 969)

siehe auch:

BGH: Unzulässigkeit eines gedruckten Siegels bei Behördenersuchen