OLG Brandenburg, 09.09.2014 – 5 W 142/14
Wird ein Zuschlagsbeschluss aufgrund Nichtigkeitsklage aufgehoben, kann der wahre Eigentümer (=Vollstreckungsschuldner) nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuch eingetragen werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Ersuchens des Versteigerungsgerichts.
(a.A. Böttcher, ZfIR 2016, 162: Urteil stellt Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO dar)
Siehe auch:
Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses wegen unzulässiger Bestellung eines Zustellungsvertreters
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