ZPO § 299 Abs. 2 In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen
WeiterlesenSchlagwort: Akteneinsicht
Einsicht des Erstehers in Zwangsverwaltungsakte
In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Absatz 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu. LG
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