LG Magdeburg, Beschluss vom 28.11.2013, 11 T 456/13 (zu finden bei juris) Zusammenfassung: Das Gericht hat bei Vorliegen einer Einstellungsbewilligung
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Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO im Versteigerungsverfahren
ZPO § 139 Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber
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