Nachlassinsolvenz: Untergehende § 779 II-Vertretung

Nach der bekannten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 23.09.2009, V ZB 60/09) endet das Amts des einstweiligen besonderen Vertreters erst mit gerichtlicher Aufhebung.

Eine Besonderheit gibt es aber bei Eröffnung der Nachlassinsolvenz über den Nachlass des Schuldners. Dann dürfte die Aufhebung aus folgendem Grund nur deklaratorische Wirkung haben:

Die Vertretungsmacht des Nachlassinsolvenzverwalters (§ 80 Absatz 1 InsO) ist hinsichtlich der Vertretungsmacht eines § 779 II Vertreters verdrängend; denn seine Vertretungsmacht kann m.E. nicht über die eines (bekannten) Erben mit eröffneter Nachlassinsolvenz hinausgehen.