Die GbR als Ersteherin

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und später der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die Rechtsprechung des BGH hat zu vielen diskussionswürdigen Fragen geführt. Die in Fortführung der BGH-Rechtsprechung erfolgten gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG, durch Einfügung der §§ 899a BGB und 47 II GBO) haben daran nur bedingt etwas geändert.

Für die Zwangsversteigerung geht es insbesondere um die Frage, ob und ggf. wie bereits bestehende oder sich im Versteigerungstermin gründende Gesellschaften mitbieten können. Und bezieht sich § 130 ZVG, aufgrund dessen das Versteigerungsgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers ersucht, tatsächlich auch auf die Gesellschafter, oder nur auf die Gesellschaft als solches. Letzteres hätte zur Folge, dass das Grundbuchamt über das Ersuchen hinaus auch Nachweise verlangen müsste, wer Gesellschafter ist.

Was die GbR bei Geboten in der Zwangsversteigerung betrifft, reichen die Meinungen von „Ich glaube den im Termin erschienenen Gesellschaftern und nehme Gebote entgegen. § 130 ZVG bezieht sich auch auf die Gesellschafter.“ bis hin zu „Der Nachweis über die Vertretungsbefugnis einer bestehenden GbR ist faktisch nicht führbar und deshalb kann sie letztlich auch nicht im Grundbuch eingetragen werden.“

Der Meinungsstreit läßt sich zB im Thema des Rechtspflegerforums „Wer weist GbR-Gebote zurück?“ ablesen.

Als Literaturtipp kann ich den sehr ausführlichen Aufsatz von Bestelmeyer in Rpfleger 2010, 169 „Die klinisch tote BGH-GbR“ empfehlen.