BGH zu Pfändungsgläubiger in der Teilungsversteigerung

Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grund-stücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 92/09

Im vorliegenden Fall hatte ein Pfändungsgläubiger eines der beiden hälftigen Miteigentümer die Teilungsversteigerung betrieben. Im laufenden Verfahren übertrug der Pfändungsschuldner seinen Anteil auf die andere Miteigentümerin, die damit Alleineigentümerin wurde. Das Gericht hob das Versteigerungsverfahren daraufhin auf. Zu Recht, wie der BGH meint.

Durch die Übertragung des Anteils sei die Eigentümergemeinschaft beendet, was ein Verfahrenshindernis gem. § 28 I ZVG sei. Den bisherigen Anteil aufgrund der Pfändung als unterschiedlichen Vermögensmassen zuzuordnen und damit weiterhin als bestehend anzusehen, komme hier nicht infrage. Durch die Übertragung sei das Pfandrecht untergegangen.

Der Pfändungsschuldner sei weder durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert.

Das anlässlich der Pfändung des Aufhebungsanspruchs gegenüber dem Pfändungsschuldner ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anspruch. Seine Befugnis, über seinen Anteil zu verfügen, werde hiervon nicht berührt.

Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) habe einer wirksamen Verfügung des Pfändungsschuldners über seinen Miteigentumsanteil nicht entgegengestanden. Bei der Teilungsversteigerung werde das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sei. Dies führe dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukomme, über seinen Anteil zu verfügen.

Das Veräußerungsverbot des § 23 Abs. 1 ZVG gelte entgegen anderer Stimmen bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben werde.

Die Teilungsversteigerung habe nur die Umwandlung des unteilbaren Gegenstandes -Grundstück- in einen teilbaren Gegenstand -Geld- zum Ziel. Die Erlösverteilung finde dagegen außerhalb des Verfahrens statt. Dadurch unterscheide sich dieses Verfahren von der Vollstreckungsversteigerung, wo sich das Veräußerungsverbot auch auf den Erlös beziehe. In der Teilungsversteigerung gebe es für ein so weitgehendes Veräußerungsverbot jedoch kein Schutzbedürfnis.

Das vollstreckende Land hätte hier nur im Wege der Forderungsvollstreckung, nämlich durch Pfändung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses zugreifen können. Einen Schutz vor Veräußerungen hätte es nur erlangen können, indem es (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (Rdnr. 18 der Entscheidung).