Insolvenzverwalter haftet nicht für Zwangsverwaltervergütung

Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte. 

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters. 

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 220/08 

 

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter als Gläubiger einer Grundschuld eine Zwangsverwaltung gegen den Schuldner beantragt. Der Zwangsverwalter erzielte keine Einnahmen und wollte seine Vergütung und Auslagen vom Insolvenzverwalter erstattet bekommen. Diese lehnte mit Verweis auf die Masseunzulänglichkeit ab. Der Zwangsverwalter reichte Zahlungsklage ein, die er am Ende vor dem BGH verlor.

Der BGH führt im Wesentlichen aus: 

Die Haftung des Insolvenzverwalters ergibt sich nicht aus § 61 InsO. Dieser gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Damit sollen Massegläubiger wie beispielsweise Handwerker oder Kreditgeber geschützt werden, die im Rahmen einer Unternehmensfortführung für die Masse vertraglich vereinbarte Leistungen erbringen. Durch diesen Schutz steigt die Bereitschaft, mit der Masse Geschäfte zu machen, was wiederum eine Unternehmensfortführung durch den Verwalter häufig erst ermöglicht.

Der BGH hält den Schutz des § 61 InsO jedoch nicht für auf den Zwangsverwalter übertragbar. Der Zwangsverwalter habe nur einen sekundären Vergütungsanspruch gegen die Masse, nämlich wenn er keine ausreichenden Einnahmen im Verwaltungsverfahren erziele. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Anordnung der Zwangsverwaltung begründe keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Zwangsverwalter. Der Zwangsverwalter sei zunächst nur dem Gericht gegenüber zur sorgfältigen Amtsführung verpflichtet.

Auch § 60 InsO begründet nach Ansicht des BGH ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Vergütungsansprüche des Zwangsverwalters. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten verletze. Die Insolvenzordnung begründe jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, bei Beantragung einer Zwangsverwaltung die Interessen des Zwangsverwalters an der Deckung seines Vergütungs- und Aus-lagenersatzanspruchs zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter bediene sich nur eines gesetzlich geregelten gerichtlichen und allgemein zugänglichen Verfahrens, um Ansprüche der Insolvenzmasse zwangsweise durchzusetzen. Auch bei sonstigen Prozessen hafte der Insolvenzverwalter einer unzulänglichen Masse nur in Ausnahmefällen persönlich für die Verfahrenskosten. Das durch die Möglichkeit der Vorschussentnahme begrenzte Ausfallrisiko des Zwangsverwalters könne eine Haftung des Insolvenzverwalters aufgrund der Inanspruchnahme eines derartigen Verfahrens im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht rechtfertigen. Folge wäre andernfalls eine unzulässige Beschränkung der vollstreckungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.