Postfachadresse kann Wiedereinsetzung entgegenstehen

Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift, ohne dass dies von der Zustellungsempfängerin mitgeteilt worden wäre, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempfängers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss.

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – IX ZB 83/06

Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung durch Aufgabe zur Post vorgenommen. Diese Zustellung ist grundsätzlich auch wirksam, wenn das Schriftstück den Empfänger wie hier nicht erreicht. Die Schuldnerin war im Verfahren unter ihrer Geschäftsanschrift aufgetreten, ohne darauf hinzuweisen, dass dort ein Briefkasten nicht vorhanden war. Daher schied die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aus und es konnte nur während der Geschäftszeit gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den Geschäftsräumen durch Übergabe an eine dort beschäftigte Person zugestellt werden. Die Schuldnerin, so der BGH, durfte nach § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 33 Abs. 1 des Postgesetzes auch nicht davon ausgehen, dass jedes gerichtlich beauftragte lizensierte Zustellunternehmen Kenntnis von ihrem Postfach, welches sie in diesem Verfahren gleichfalls nicht mitgeteilt hatte, besaß und eine Zustellung dort bewirken würde.

Eine Wiedereinsetzung wäre nach BGH nur dann in Frage gekommen, wenn die Zustellung auf dem Postwege verloren gegangen wäre oder sonstwie ohne ihr Verschulden sie erst nach Ablauf der Notfrist des § 569 ZPO erreicht hätte.