Anforderungen an Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2018, 2 BvR 2126/17

Die Verfassungsbeschwerde der Ersteherin richtete sich gegen die Beschlüsse des LG Potsdam vom 11.03.2014, 11.06.2014 und 17.07.2017, je zum Az. 1 T 103/13. Das Landgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 11.03.2014 einen im April 2010 ergangenen Zuschlagsbeschluss wegen unwirksamer Bestellung eines Zustellungsvertreters des Schuldners aufgehoben.

Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen Verfristung nicht zur Entscheidung angenommen, sie wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im erforderlichen Maß begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.