Ersatzzustellung bei melderechtlicher Abmeldung

OLG München, 18.10.2017, 7 U 530/17

Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (und damit auch die Möglichkeit der Zustellung durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten, § 180 ZPO) ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird.

Die melderechtliche An- und Abmeldung hat zwar für die Frage einer zustellungsrechtlichen Wohnung regelmäßig keine unmittelbare Aussagekraft, der Tatsache einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kann aber eine gewisse indizielle Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes nicht abgesprochen werden. Die Abmeldung kann als nach außen erkennbarer Akt der Wohnungsaufgabe deuten lassen.

Fundstelle: DGVZ 2018, 16