BGH Einwilligung in Schuldübernahme durch künftigen Eigentümer genügt nicht

BGB § 418 Abs. 1 Satz 3

Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

BGH, Urteil vom 23.06.2017, V ZR 39/16 (NJW 2017, 2995)