BGH zum Wirksamwerden einer nicht zu verkündenden Entscheidung

BGH, Beschluss vom 29.08.2017, XI ZR 318/16 (siehe Anm. Touissant in FD-ZVR 2017, 395024)

Ein nach § ZPO § 329 Abs. ZPO § 329 Absatz 2 ZPO nicht zu verkündender Beschluss ist nicht schon mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle, sondern erst mit Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb erlassen. Hinausgabe ist der Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden.

Vorliegend hatte der Kläger die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § ZPO § 516 Abs. ZPO § 516 Absatz 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom BGH 16. September 2016 aaO) – wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § ZPO § 544 Abs. ZPO § 544 Absatz 4 Satz 3 ZPO – geendet hätte.