Aufhebungsbeschluss bei Aufhebung durch das Prozessgericht

LG Mühlhausen, 28.2.17, 1 T 86/16 (Rpfleger 17, 412)

Das Prozessgericht hatte nach § 769 I ZPO die Zwangsvollstreckung unter Aufhebung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen (vorliegend die Zwangsverwaltung) aufgehoben. Nach Ansicht des LG Mühlhausen bedarf es in diesem Fall keines Feststellungsbeschlusses nach § 776 ZPO, da die Beschlagnahme nach § 776 Satz 2 Alt. 2 ZPO entfallen sei (entgegen Stöber, Rn 3.13 zu § 161). Ein dennoch klarstellend ergangener Feststellungsbeschluss sei aber unschädlich.