Zwangsverwalter darf nicht zur Begleichung offener Grundsteuern angeweisen werden

AG Darmstadt, Beschl. v. 11.11.2015 – 61 L 11/15

Eine Anweisung an den Zwangsverwalter zur Begleichung offener Grundsteuer oder der Aufforderung an den Betreibenden zur Zahlung entsprechenden Vorschusses ist unzulässig