Fehlender Verzicht auf Einzelausgebote durch später anwesenden Schuldner

Landgericht Arnsberg, 27.10.16, 5 T 60/16 (IGZInfo 2017, 89, ZfIR 2017, 327 m. abl. Anm. Ertle)

Aus den Gründen:

Der Verzicht auf Einzelausgebote durch die Beteiligte zu 2) war auch nicht deshalb entbehrlich, da diese nicht unverzüglich nach Betreten des Sitzungssaals ihre Beteiligtenstellung offenbart hat. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften obliegt dem den Versteigerungstermin durchführenden Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Dieser muss daher sicherstellen, dass vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erforderliche Erklärungen von sämtlichen anwesenden Beteiligten im Sinne des § 63 Abs. 4 S. 1 ZVG abgegeben sind. Wenn – wie vorliegend – die Frage des Verzichts auf Einzelausgebote bereits nicht unerhebliche Zeit vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten thematisiert wird, dann ist eine klarstellende Nachfrage vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erforderlich. Dies umso mehr, als bereits nach dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses eine erhebliche Anzahl an Zuhörern anwesend waren und während des Termins laufend neue Zuhörer eintrafen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie des Umstands, dass sich die Beteiligte zu 2) nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen nicht in die Zuschauerreihen, sondern zu dem Beteiligten zu 1) setzte, bestand Veranlassung, unmittelbar vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nachzufragen, ob sich zwischenzeitlich weitere Beteiligte eingefunden haben, damit diese ggf. nach einem Verzicht gem. § 63 Abs. 4 ZVG befragt werden können.

Formulierungsvorschlag für das Protokoll in zeitlicher Nähe zur Beginn der Bietzeit:

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Miteigentumsanteile im Wege des Einzelausgebots versteigert werden müssen (§ 63 ZVG).
Das Gericht fragte nach, ob noch weitere Beteiligte in den Saal gekommen sind. Dies war nicht der Fall.
Die anwesenden Beteiligten verzichteten auf Einzelausgebote und beantragten Gesamtausgebot.

Sodann wurde das geringste Gebot für das Gesamtausgebot aufgestellt: Anlage 1.