BGH: InsO-Nachtragsverteilung wegen ZVG-Erlösanteil nach Verzicht des Gläubigers

InsO § 35 Abs. 1, § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).

Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).

BGH, Beschluss vom 27. 4. 2017 – IX ZB 93/16

NZI 2017, 608 (mit Anm. Mitlehner)

nun auch DNotZ 2018, 757 mit Anm. Kesseler