Nachweis bei behaupteter Personenidentität

ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017, VII ZB 64/16