AG Dresden, Beschluss vom 12.05.2016 – 525 L 536/09 –, juris
Ein Gläubigerwechsel stellt für sich keinen Grund zur Entlassung des Institutsverwalters dar.
AG Dresden, Beschluss vom 12.05.2016 – 525 L 536/09 –, juris
Ein Gläubigerwechsel stellt für sich keinen Grund zur Entlassung des Institutsverwalters dar.