BGH: Vollstreckungserinnerung bei beendeter Vollstreckungsmaßnahme

ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1

a) Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).

b) Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – I ZB 78/11, NZM 2013, 395).

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 – I ZB 66/16