BGH zu Vollstreckung nur wegen der Zinsen – Kündigung oder Wartefrist erforderlich

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.

BGH, Beschluss vom 30. März 2017 – V ZB 84/16 Link zum Volltext