Entzug des Wohnungseigentums und die Überlassung der Wohnung an den früheren Eigentümer durch den Ersteher

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1

Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.

BGH, Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 221/15