BGH: Unzulässigkeit eines gedruckten Siegels bei Behördenersuchen

Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – V ZB 88/16

 

Nachtrag vom 23.05.2017: siehe auch

Maschineller Siegelabdruck bei Ersuchen nun erlaubt

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