Hat das Grundbuchamt von der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Bestimmungen drucktechnisch gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens positive Kenntnis (etwa bei Ersuchen einer Abteilung desselben Gerichts), so erfordern Sinn und Zweck der grundbuchverfahrensrechtlichen Formvorschrift keine erhöhten Qualitätsanforderungen an das Siegel. (amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschluss v. 20.01.2017 – 34 Wx 413/16