Anspruch des Sicherungsgebers auf Übererlös aus nicht valutierender Grundschuld

BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung)

§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).

BGH, Urteil vom 22. 11. 2016 – XI ZR 187/14; OLG München (lexetius.com/2016,4073)

„Bislang ist unbeachtet geblieben, dass der Sicherungsgeber vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen kann. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 134/91, WM 1992, 566 mwN). (…)“

Der Übererlös in der Zwangsversteigerung