Eigentum an einer auf dem Dach in der Zwangsversteigerung erworbenen Gebäudes montierten Photovoltaikanlage

1. Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. (amtlicher Leitsatz)

OLG Nürnberg, Urteil v. 10.10.2016 – 14 U 1168/15