Das fehlende Rechtschutzbedürfnis bei einer Vollstreckungsgegenklage

Eine Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Wann dies der Fall ist, ist eine von Umständen des Einzelfalles abhängige Tatfrage.

Zusammen mit anderen Indizien kann dies hinsichtlich der Vollstreckung von verjährten Forderungen angenommen werden, wenn die Beklagte ihren Zwangsvollstreckungsantrag auf die nicht verjährten Forderungsteile beschränkt.

OLG Hamm, 23.6.16, 5 U 157/15