1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.
2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmaßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 4 StR 362/15