Zwangsvollstreckung aus in Grundschuldbestellungsurkunde abgegebenem Schuldversprechen trotz Verjährung

OLG Brandenburg, 25.05.2016 – 4 U 82/15

Rn. 37/38:

„Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Urteilen vom 17.11.2009 (XI ZR 36/09) und vom 12.01.2010 (XI ZR 37/09) in Übereinstimmung mit der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seinerzeit herrschenden Meinung dafür ausgesprochen, dass der Gläubiger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen kann.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird hier nicht durch die mit „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ überschriebene Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten „überlagert“; Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen werden nicht „sinngemäß“ von dieser Verein-barung erfasst.“

NJOZ 2016, 1273