Einhaltung der Zustellfrist bei Poststreik

1)
Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.

2)
Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

Oberlandesgericht Hamm, 17.12.15, 15 W 540/15

FGPrax 2016, 58