Verlegung oder Vertagung eines Zuschlagsverkündungstermins

ZVG § 87 Abs. 1

Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 141/15