Heute bin ich nicht empfangsbereit, vielleicht aber morgen, oder auch erst übermorgen…

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Die Entscheidung des OLG vom 04.07.2006 (Az: 6 W 81/06, veröffentlicht bei juris), enthält zwar keine bahnbrechenden neuen Erkenntnisse. Sie zeigt aber sehr schön die praktischen Auswirkungen des wesentlichen Unterschiedes des Empfangsbekenntnisses gegenüber der Zustellung zB per Gerichtsvollzieher, nämlich die Mitwirkung des Zustellungsempfängers.

Im entschiedenen Fall wurde gegen eine Verfügungsbeklagte kein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Die Verfügungsbeklagte hatte der einstweiligen Verfügung nicht innerhalb der erlaubten Frist ab Faxzugang Folge geleistet, sondern erst innerhalb der Frist ab Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, die zwei Tage später erfolgte.

Die Entscheidung des OLG Köln macht deutlich:

1. Zustellungsrechtlich ist zwischen dem Zugang eines Schriftstückes und dessen Zustellung strikt zu unterscheiden. Daran hat die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglichkeit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzunehmen (§ 174 II und III ZPO), nichts geändert.

2. Durch die zwingende Mitwirkung des Empfängers kann dieser das Zustellungsdatum beeinflussen. Wer von vornherein vermeiden möchte, dass der gegnerische Anwalt eine Zustellung per Fax oder elektronischem Dokument missbräuchlich zu einer Verschiebung des Zustellungszeitpunktes nutzen kann, muss auf die althergebrachten Mittel der Zustellung – etwa per Gerichtsvollzieher – zurückgreifen.


Zwischen Zugang und dem durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck kommenden Empfangswillen können zulässigerweise durchaus Tage liegen. Abwesenheit zB durch Urlaub, Krankheit etc. können ganz profane Gründe dafür sein. Ein urlaubender Empfänger ist eben nicht empfangsbereit.