Bestellung eines Zustellungsvertreters für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der bereits vorgestellte BGH-Beschluss vom 14. Januar 2016 – V ZB 148/14 enthält in Rn. 29 noch eine Aussage zur Bestellung eines Zustellungsvertreters für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vorliegend entstand die GbR aus einer OHG, die nach Umwandlung aus einer GmbH entstand.

Kernaussage: Ein Zustellungsvertreter kann auch dann bestellt werden, wenn für das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel verbleiben, ob diejenigen, die sich als Gesellschafter einer GbR ausgeben, dies auch tatsächlich sind. Die Vorschrift über die Bestellung eines Zustellungsvertreters ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist, wer der Adressat der im Verfahren an den Schuldner zu bewirkenden Zustellungen ist. Eine solche Unkenntnis über die zur Vertretung der GbR berechtigten Gesellschafter kann daraus folgen, dass das zu versteigernde Grundstück nunmehr Eigentum einer GbR ist, deren Gesellschafter jedoch entgegen § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht eingetragen sind, weshalb die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB nicht eingreift. Besondere Ermittlungsschwierigkeiten können sich aus einer unübersichtlichen registerlichen Lage und widersprüchlichen Angaben der Beteiligten ergeben.