Faksimile-Stempel bei Zustellungen und bestimmenden Schriftsätzen unzulässig

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Eine „Unterschrift“ unter bestimmende Schriftsätze (§ 130 VI ZPO) kann nicht mit Faksimile-Stempel erfolgen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 692/08

Der Anwalt hatte u.a. damit argumentiert, dass ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift ja auch zulässig sei, obwohl es nicht mehr Gewähr für die Identität des Unterzeichners biete.

Ich erwähne diese neuere Entscheidung eines obersten Bundesgerichts hier, weil die Unterschriftsanforderungen an Empfangsbekenntnisse und an bestimmende Schriftsätze identisch sind. Der BGH hat allerdings bereits mit Beschluss vom 15.11.1988 (Az: XI ZB 3/88, NJW 89, 838) entschieden, dass ein Faksimile-Stempel auf einem Empfangsbekenntnis (damals § 212a ZPO, jetzt § 174 ZPO) nicht zu einer wirksamen Zustellung führt. Nur durch eine eigenhändige Unterschrift könne sichergestellt werden, dass der Anwalt die Kenntnisnahme selbst beurkundet und dies nicht in unzulässiger Weise Dritten – etwa Kanzlei-Angestellten – überläßt.