Empfangsbekenntnis muss durch den Rechtsanwalt unterschrieben werden

Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 WF 184/15

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat. Ein von einer Kanzleiangestellten unterschriebenes Empfangsbekenntnis genügt dieses Anforderungen nicht.

(NJOZ 2016, 457)