Zur Zulässigkeit der sofortigen Vollstreckungsklausel trotz § 1193 BGB

LG Stade, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 7 T 73/15 –, juris

Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass das Versteigerungsgericht an die erteilte Vollstreckungsklausel gebunden ist. Der Gesetzgeber habe zum prozessualen Schutz des Schuldners nicht das Klauselerteilungsverfahren, sondern das Klageverfahren vorgesehen. Es stehe weiterhin in der Disposition der Beteiligten, den Notar zu einer sofortigen Klausel zu ermächtigen. Ein erklärter Nachweisverzicht führe dazu, dass der Notar ermächtigt sein solle, eine Klausel auch schon zu einem Zeitpunkt zu erteilen, an dem die Fälligkeit nach § 1193 BGB noch nicht eingetreten sein kann (wie z.B. am Beurkundungstag).

Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.